Die Bauabzugsteuer wurde eingeführt, um illegale Beschäftigung im Baugewerbe zu unterbinden beziehungsweise einzudämmen.
Sie wird in den §§ 48 bis 48d EStG geregelt.
Der Leistungsempfänger einer Bauleistung muss grundsätzlich 15% des Rechnungsbetrags einbehalten und selbst an das zuständige Finanzamt abführen.
Hier kommt die Freistellungsbescheinigung für das Bauunternehmen ins Spiel. Wenn das Bauunternehmen eine gültige Freistellungsbescheinigung vorlegen kann, muss dieser Einbehalt nicht vorgenommen werden und der Leistungsempfänger spart sich damit den Verwaltungsaufwand.
Bei einzelnen Freistellungsbescheinigungen empfehlen wir die Nutzung des BZSt-EIBE-Services. Bei mehr als 20 FSBs empfiehlt sich die Nutzung einer Sammelabfrage mit dem FSB-Shake. Neben der komfortablen Prüfung, werden damit auch die Compliance-Anforderungen und Aufbewahrungsfristen erfüllt.